R+M Bremer GmbH | In den Schönen Morgen 22 - 24 | 38300 Wolfenbüttell
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der R+M Bremer GmbH und den Bestellern unserer Produkte und Dienstleistungen ( nachfolgend Käufer oder Besteller ). Sie gelten für Privatkunden und Besteller, die Unternehmer gemäß § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausschließlich schriftlich zu. Eigene Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser die Lieferung / Leistung vorbehaltlos ausführen, ohne erneut zu widersprechen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Alle Angebote sind freibleibend, wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, andernfalls gelten sie als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Alle Preise in Euro und Netto zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten Person unterzeichnet sind. Mündliche Angaben, Änderungen und Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Die Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - frei Rampe / 1.Eingangstür des Käufers bzw. vereinbarter Abladestelle, einschließlich eines evtl. Entsorgungsentgeltes für die Verkaufsverpackung (Kosten nach dem Dualen System bzw. eines anderen Systems nach § 6 Abs.3 Verpackungsverordnung in der Fassung vom 21. August 1998 ) zzgl. Mehrwertsteuer. Lieferungen erfolgen ab 55,00 €, frachtfrei ab einem Bestellwert in Höhe von 100,00 €. Bei einer Bestellung in Höhe von 55,00 - 100,00 € berechnen wir dem Käufer einen Frachtkostenanteil von 7,65 € netto. Die Kosten durch die Versendung veranlassten Steuern und Zölle dürfen wir dem Käufer weiter berechnen.

3. Lieferfristen und Verzug

Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage der R+M Bremer GmbH vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die die R+M Bremer GmbH nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von der R+M Bremer GmbH die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die R+M Bremer GmbH nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Für durch Verhalten unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haften wir nicht. Wir verpflichten uns, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der R+M Bremer GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist (regelmäßig mindestens zwei Wochen) bleibt unberührt. Die gekaufte Ware ist durch den Käufer bei Anlieferung abzunehmen, einer Setzung einer Nachfrist durch uns bedarf es im Falle des Annahmeverzuges nicht. Bei Annahmeverzug des Käufers ist die R+M Bremer GmbH nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Ware zum vereinbarten Preis zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten Preis ist die R+M Bremer GmbH nur für die vereinbarte Lieferzeit gebunden. Ist der Tagespreis bei verspätetem Abruf höher, so wird dieser zugrunde gelegt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch wegen Verzuges des Käufers bleibt unberührt. Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen anzunehmen, soweit dieses zumutbar ist. Eine Rückgabe ausgelieferter Ware (Retoure) ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der R+M Bremer GmbH möglich. Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die bloße Rücknahme nicht als Anerkennung für die Erteilung einer Gutschrift, auch wenn der Warenempfang quittiert wird. Die Beweislast hinsichtlich etwaiger Mängel der Ware trägt der Käufer. Werden der R+M Bremer GmbH nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt - insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen -, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist die R+M Bremer GmbH berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit Vorauskasse oder eine entsprechende Sicherheit geleistet, ist die R+M Bremer GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, bereits erfolgte Teillieferungen werden dann sofort fällig gestellt.

4. Versand und Gefahrübergang

Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl der R+M Bremer GmbH überlassen. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 446 ff. BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.

5. Verpackung/Verpackungsverordnung

Soweit zwischen der R+M Bremer GmbH und Käufer nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist eine Rücknahme von Einwegverpackungen ausgeschlossen, sofern dies nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen vorschreiben. Sie kommt ferner nicht in Betracht, soweit hierfür ein System der Abfallbeseitigung nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den zuständigen Behörden anerkannt worden ist. Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten mit der R+M Bremer GmbH vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Pfandkosten für Mehrwegverpackungen bei Molkerei & Getränke usw. sind in gesonderten Abrechnungen zwischen der R+M Bremer GmbH und Käufer zu erfassen. Entsprechendes gilt für Einwegverpackungen, soweit für diese nach der Verpackungsverordnung eine Pfanderhebung erfolgt. Die von der R+M Bremer GmbH dem Käufer überlassenen sonstigen Transporthilfsmittel wie z.B. Rollcontainer und andere Behälter bleiben auch bei Pfandhinterlegung Eigentum der R+M Bremer GmbH. Sie sind vom Käufer nach zweckbestimmtem Gebrauch zurückzugeben. Andernfalls ist die R+M Bremer GmbH berechtigt, dem Käufer die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen. Der aktuell geltend gemachte "Verpackungspfennig" nach dem Dualen System (Grüner Punkt) wird unverändert an den Käufer weitergegeben und ist nicht Bestandteil von Konditionsvereinbarungen. Sofern sich aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen die Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung zu Lasten der R+M Bremer GmbH auswirkt, verständigen sich die Parteien über eine diese Mehrbelastung ausgleichende Vertragsanpassung.

6. Allgemeine Haftungsbeschränkung

Wir haften nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens des Körpers oder Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen zu vertreten haben und für alle von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Unsere Haftung ist in diesem Fall bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei Lieferungen und/oder Fehllieferungen haften wir nicht für Folgeschäden.

7. Leasing, Leih- und Mietgeräte

Die Geräte/Maschinen sind Eigentum der R+M Bremer GmbH. Der Besteller darf sämtliche Geräte/Maschinen nur zum vereinbarten, bestimmungsgemäßen Zweck und vereinbarten Ort nutzen. Der Käufer darf die Geräte an Dritte weder verpfänden, veräußern, vermieten, verleihen noch kostenlos überlassen. Verpfändungen oder Sicherungsübertragungen sind der R+M Bremer GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, gleiches gilt bei Einleitung eines Zwangsversteigerungverfahrens oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren.

8. Zahlungsbedingungen

Zahlung ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der R+M Bremer GmbH zu leisten. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der R+M Bremer GmbH. Zahlung durch Wechsel/Scheck bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug nach § 234 BGB werden Zinsen in Höhe von 5% bei Privatkunden, 8% bei gewerblichen Käufern über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank fällig. Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht entschiedener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist auch ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Bestellers nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft. Bei laufenden Rechnungen (Kontokorrent) erfolgt die Verrechnung von Zahlungen stets auf den ältesten Saldo. Entgegenstehende Zweckbestimmungen sind ausgeschlossen. Zahlungen an Dritten, Angestellte und Kommissionäre der R+M Bremer GmbH kommt eine schuldbefreiende Wirkung nur dann zu, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Bei Nichteinhaltung oder Verzug der vereinbarten Zahlungsbedingungen behalten wir uns das Recht zum Rücktritt von allen bestehenden Aufträgen vor.

9. Mängelhaftung

Für Mängel haftet die R+M Bremer GmbH nur wie folgt: Die Ware ist sofort beim Empfang auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und Mängel zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen, müssen spätestens innerhalb 12 Stunden, bei sensiblen Produkten (z.B. Gemüse, Ei, Molkerei) jedoch 6 Stunden nach Empfang der Ware, in jedem Falle aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte bei der R+M Bremer GmbH vorliegen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel an, so muss die Anzeige unverzüglich, längstens innerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Handelsübliche, geringe oder nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität und Gewicht gelten nicht als Mängel. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge liegt beim Käufer. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis der R+M Bremer GmbH erfolgen. Angebrochene Kisten, angeschnittene Laibe, gekochte/gebratene Ware usw. werden nicht zurückgenommen. Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur angebohrt werden. Sollen Waren unmittelbar an Abnehmer des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für die Einhaltung der Regelungen der beiden vorstehenden Absätze verantwortlich. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ware. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der Käufer alle übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ansprüche eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, hiervon unberührt bleibt bei Kaufverträgen die gesetzliche Frist für den Rückerstattungsanspruch gemäß § 478 BGB.

10. Lebensmittelrechtliche Bestimmungen

Bei der Lieferung gewährleistet die R+M Bremer GmbH die Einhaltung der Kühlkette ( HACCP Vorschriften ) Bei Anlieferung werden die Temperaturen der Kühlkammern vom Fahrer auf der Rechnung / Lieferschein festgehalten. Sollte die Temperaturen von Frisch über +7°C oder Tiefkühl über -18°C überschritten sein, so hat der Käufer die Temperatur der Ware durch eine Kernmessung zu kontrollieren. Die Höchsttemperaturen betragen für Koch- und Brühwurst 7°C, bei Fleischzubereitungen und Lebensmitteln, die Rohei enthalten, Salaten, Milch und Milcherzeugnissen 8°C und bei Käseprodukten 10°C. Sofern diese Temperaturen überschritten sind, dürfen die Waren nicht mehr verwendet werden. Eine Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ist nur bei Einhaltung von Punkt 9 gültig. Erfolgen Probeentnahmen durch staatliche Stellen, so ist auf Kosten des Käufers für die R+M Bremer GmbH eine Gegenprobe sicherzustellen, ordnungsgemäß aufzubewahren und die Probeentnahme der R+M Bremer GmbH unverzüglich zu melden. Unbeschadet der Meldepflichten der R+M Bremer GmbH bzw. des Käufers ist zu prüfen, ob eine Pflicht zum Rückruf der Ware nach Produktsicherheitsgesetz bzw. nach ggfls. anderen einschlägigen Rechtvorschriften besteht, um die Sicherheit des Verbrauchers zu gewährleisten. Bei Abholung der Ware endet die Verantwortung der R+M Bremer GmbH beim Verlassen der Geschäftsräume, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Käufer haftet die R+M Bremer GmbH nicht. Werden durch die Lebensmittel-Hygieneverordnung oder andere gesetzliche Bestimmungen darüber hinausgehende Anforderungen aufgestellt, verständigen sich die Parteien über eine diesen gesetzlichen Vorgaben genügende Vertragsanpassung unter angemessener Verteilung der hieraus ggfls. resultierenden Mehrkosten.

11. Eigentumsvorbehalt.


Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der R+M Bremer GmbH. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einzahlung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung durch die R+M Bremer GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die R+M Bremer zum Vertragsrücktritt berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer der R+M Bremer GmbH unverzüglich schriftlich und bei Gefahr im Verzuge auch fernmündlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen bzw. zu verwerten, unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Käufer übergehen: Der Käufer tritt der R+M Bremer GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderungen der R+M Bremer GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne / oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der R+M Bremer GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die R+M Bremer GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die R+M Bremer GmbH verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes wird die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der R+M Bremer GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die R+M Bremer GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. der Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der R+M Bremer GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die R+M Bremer GmbH. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache. Die R+M Bremer GmbH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der R+M Bremer GmbH, die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der R+M Bremer GmbH.

12. Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass die R+M Bremer GmbH die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Hauptsitz der R+M Bremer GmbH. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Hauptsitz der R+M Bremer GmbH oder nach dessen Wahl auch der Sitz des Bestellers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Wolfenbüttel, den 01.10.2007

 
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