Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1.
Geltungsbereich
Nachstehende
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen der R+M Bremer GmbH und den Bestellern unserer Produkte und
Dienstleistungen ( nachfolgend Käufer oder Besteller ). Sie gelten
für Privatkunden und Besteller, die Unternehmer gemäß
§ 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind. Sie gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller,
maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültige Fassung. Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausschließlich
schriftlich zu. Eigene Geschäftsbedingungen des Käufers
gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser die Lieferung
/ Leistung vorbehaltlos ausführen, ohne erneut zu widersprechen.
2.
Angebot und Vertragsschluss
Alle
Angebote sind freibleibend, wir sind an unsere Angebote nur gebunden,
wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, andernfalls
gelten sie als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Aufträge
gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt
oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß
ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Alle Preise in Euro und Netto zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Erklärungen von uns sind nur dann verbindlich, wenn sie von einer
durch die Geschäftsführung hierzu bevollmächtigten
Person unterzeichnet sind. Mündliche Angaben, Änderungen
und Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen
Bestätigung. Die Preise verstehen sich - falls nicht anders vereinbart
- frei Rampe / 1.Eingangstür des Käufers bzw. vereinbarter
Abladestelle, einschließlich eines evtl. Entsorgungsentgeltes
für die Verkaufsverpackung (Kosten nach dem Dualen System bzw.
eines anderen Systems nach § 6 Abs.3 Verpackungsverordnung in
der Fassung vom 21. August 1998 ) zzgl. Mehrwertsteuer. Lieferungen
erfolgen ab 55,00 €, frachtfrei ab einem Bestellwert in Höhe
von 100,00 €. Bei einer Bestellung in Höhe von 55,00 - 100,00
€ berechnen wir dem Käufer einen Frachtkostenanteil von
7,65 € netto. Die Kosten durch die Versendung veranlassten Steuern
und Zölle dürfen wir dem Käufer weiter berechnen.
3.
Lieferfristen und Verzug
Sofern
nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete
Zusage der R+M Bremer GmbH vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als
annähernd vereinbart. Die Lieferfrist verlängert sich -
auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer
Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler
Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss
eingetretenen Hindernissen, die die R+M Bremer GmbH nicht zu vertreten
hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der
verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch
dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers
und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von der
R+M Bremer GmbH die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich
die R+M Bremer GmbH nicht, kann der Käufer zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Für durch Verhalten unserer Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene Lieferungen haften wir nicht. Wir verpflichten uns,
eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer
abzutreten. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer der R+M Bremer GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist
(regelmäßig mindestens zwei Wochen) bleibt unberührt.
Die gekaufte Ware ist durch den Käufer bei Anlieferung abzunehmen,
einer Setzung einer Nachfrist durch uns bedarf es im Falle des Annahmeverzuges
nicht. Bei Annahmeverzug des Käufers ist die R+M Bremer GmbH
nach seiner Wahl berechtigt, entweder die Ware zum vereinbarten Preis
zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. An den vereinbarten
Preis ist die R+M Bremer GmbH nur für die vereinbarte Lieferzeit
gebunden. Ist der Tagespreis bei verspätetem Abruf höher,
so wird dieser zugrunde gelegt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch
wegen Verzuges des Käufers bleibt unberührt. Der Käufer
ist verpflichtet, auch Teillieferungen anzunehmen, soweit dieses zumutbar
ist. Eine Rückgabe ausgelieferter Ware (Retoure) ist nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung mit der R+M Bremer GmbH möglich.
Wird dennoch Ware zurückgegeben, so gilt die bloße Rücknahme
nicht als Anerkennung für die Erteilung einer Gutschrift, auch
wenn der Warenempfang quittiert wird. Die Beweislast hinsichtlich
etwaiger Mängel der Ware trägt der Käufer. Werden der
R+M Bremer GmbH nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt - insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen -, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist die R+M
Bremer GmbH berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu
verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit Vorauskasse oder
eine entsprechende Sicherheit geleistet, ist die R+M Bremer GmbH berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen,
bereits erfolgte Teillieferungen werden dann sofort fällig gestellt.
4.
Versand und Gefahrübergang
Versandweg
und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl der R+M
Bremer GmbH überlassen. Für den Gefahrübergang gelten
die gesetzlichen Vorschriften (§§ 446 ff. BGB), und zwar
unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf
Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert
die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht
die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.
5.
Verpackung/Verpackungsverordnung
Soweit
zwischen der R+M Bremer GmbH und Käufer nicht ausdrücklich
anders vereinbart, ist eine Rücknahme von Einwegverpackungen
ausgeschlossen, sofern dies nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen
vorschreiben. Sie kommt ferner nicht in Betracht, soweit hierfür
ein System der Abfallbeseitigung nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung
eingerichtet wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt
sind und das von den zuständigen Behörden anerkannt worden
ist. Mehrwegverpackungen sind zu bestimmten mit der R+M Bremer GmbH
vereinbarten Zeiten zurückzugeben. Pfandkosten für Mehrwegverpackungen
bei Molkerei & Getränke usw. sind in gesonderten Abrechnungen
zwischen der R+M Bremer GmbH und Käufer zu erfassen. Entsprechendes
gilt für Einwegverpackungen, soweit für diese nach der Verpackungsverordnung
eine Pfanderhebung erfolgt. Die von der R+M Bremer GmbH dem Käufer
überlassenen sonstigen Transporthilfsmittel wie z.B. Rollcontainer
und andere Behälter bleiben auch bei Pfandhinterlegung Eigentum
der R+M Bremer GmbH. Sie sind vom Käufer nach zweckbestimmtem
Gebrauch zurückzugeben. Andernfalls ist die R+M Bremer GmbH berechtigt,
dem Käufer die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.
Der aktuell geltend gemachte "Verpackungspfennig" nach dem
Dualen System (Grüner Punkt) wird unverändert an den Käufer
weitergegeben und ist nicht Bestandteil von Konditionsvereinbarungen.
Sofern sich aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen die
Rücknahmeverpflichtung für Verpackungen im Sinne des §
3 der Verpackungsverordnung zu Lasten der R+M Bremer GmbH auswirkt,
verständigen sich die Parteien über eine diese Mehrbelastung
ausgleichende Vertragsanpassung.
6.
Allgemeine Haftungsbeschränkung
Wir
haften nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der
Verletzung des Lebens des Körpers oder Gesundheit, die wir, unsere
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen zu vertreten haben
und für alle von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungshilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten
Schäden. Unsere Haftung ist in diesem Fall bei Sach- und Vermögensschäden
auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Bei Lieferungen und/oder Fehllieferungen haften wir nicht für
Folgeschäden.
7.
Leasing, Leih- und Mietgeräte
Die
Geräte/Maschinen sind Eigentum der R+M Bremer GmbH. Der Besteller
darf sämtliche Geräte/Maschinen nur zum vereinbarten, bestimmungsgemäßen
Zweck und vereinbarten Ort nutzen. Der Käufer darf die Geräte
an Dritte weder verpfänden, veräußern, vermieten,
verleihen noch kostenlos überlassen. Verpfändungen oder
Sicherungsübertragungen sind der R+M Bremer GmbH unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, gleiches gilt bei Einleitung eines Zwangsversteigerungverfahrens
oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren.
8.
Zahlungsbedingungen
Zahlung
ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
der R+M Bremer GmbH zu leisten. Maßgeblich ist der Zahlungseingang
bei der R+M Bremer GmbH. Zahlung durch Wechsel/Scheck bedarf der schriftlichen
Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug nach § 234 BGB werden Zinsen
in Höhe von 5% bei Privatkunden, 8% bei gewerblichen Käufern
über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank fällig.
Die Aufrechnung oder Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes
wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht entschiedener oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers
ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
ist auch ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Bestellers
nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Einseitige Rechnungsabzüge
für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen,
sind nicht statthaft. Bei laufenden Rechnungen (Kontokorrent) erfolgt
die Verrechnung von Zahlungen stets auf den ältesten Saldo. Entgegenstehende
Zweckbestimmungen sind ausgeschlossen. Zahlungen an Dritten, Angestellte
und Kommissionäre der R+M Bremer GmbH kommt eine schuldbefreiende
Wirkung nur dann zu, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht
vorweisen. Bei Nichteinhaltung oder Verzug der vereinbarten Zahlungsbedingungen
behalten wir uns das Recht zum Rücktritt von allen bestehenden
Aufträgen vor.
9.
Mängelhaftung
Für
Mängel haftet die R+M Bremer GmbH nur wie folgt: Die Ware ist
sofort beim Empfang auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und Mängel
zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen,
müssen spätestens innerhalb 12 Stunden, bei sensiblen Produkten
(z.B. Gemüse, Ei, Molkerei) jedoch 6 Stunden nach Empfang der
Ware, in jedem Falle aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte
bei der R+M Bremer GmbH vorliegen, anderenfalls ist die Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen und die Ware gilt
als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später
ein solcher Mangel an, so muss die Anzeige unverzüglich, längstens
innerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen, anderenfalls gilt die
Ware als genehmigt. Handelsübliche, geringe oder nicht vermeidbare
Abweichungen von Qualität und Gewicht gelten nicht als Mängel.
Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge
liegt beim Käufer. Beanstandete Ware ist sachgemäß
zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit
Einverständnis der R+M Bremer GmbH erfolgen. Angebrochene Kisten,
angeschnittene Laibe, gekochte/gebratene Ware usw. werden nicht zurückgenommen.
Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten,
sondern nur angebohrt werden. Sollen Waren unmittelbar an Abnehmer
des Käufers geliefert werden, so ist der Käufer für
die Einhaltung der Regelungen der beiden vorstehenden Absätze
verantwortlich. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl
des Verkäufers Gutschrift oder Nacherfüllung durch Lieferung
mangelfreier Ware. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl,
hat der Käufer alle übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Ansprüche eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, hiervon unberührt
bleibt bei Kaufverträgen die gesetzliche Frist für den Rückerstattungsanspruch
gemäß § 478 BGB.
10.
Lebensmittelrechtliche Bestimmungen
Bei
der Lieferung gewährleistet die R+M Bremer GmbH die Einhaltung
der Kühlkette ( HACCP Vorschriften ) Bei Anlieferung werden die
Temperaturen der Kühlkammern vom Fahrer auf der Rechnung / Lieferschein
festgehalten. Sollte die Temperaturen von Frisch über +7°C
oder Tiefkühl über -18°C überschritten sein, so
hat der Käufer die Temperatur der Ware durch eine Kernmessung
zu kontrollieren. Die Höchsttemperaturen betragen für Koch-
und Brühwurst 7°C, bei Fleischzubereitungen und Lebensmitteln,
die Rohei enthalten, Salaten, Milch und Milcherzeugnissen 8°C
und bei Käseprodukten 10°C. Sofern diese Temperaturen überschritten
sind, dürfen die Waren nicht mehr verwendet werden. Eine Geltendmachung
des Gewährleistungsanspruches ist nur bei Einhaltung von Punkt
9 gültig. Erfolgen Probeentnahmen durch staatliche Stellen, so
ist auf Kosten des Käufers für die R+M Bremer GmbH eine
Gegenprobe sicherzustellen, ordnungsgemäß aufzubewahren
und die Probeentnahme der R+M Bremer GmbH unverzüglich zu melden.
Unbeschadet der Meldepflichten der R+M Bremer GmbH bzw. des Käufers
ist zu prüfen, ob eine Pflicht zum Rückruf der Ware nach
Produktsicherheitsgesetz bzw. nach ggfls. anderen einschlägigen
Rechtvorschriften besteht, um die Sicherheit des Verbrauchers zu gewährleisten.
Bei Abholung der Ware endet die Verantwortung der R+M Bremer GmbH
beim Verlassen der Geschäftsräume, bei Nichteinhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen durch den Käufer haftet die R+M Bremer
GmbH nicht. Werden durch die Lebensmittel-Hygieneverordnung oder andere
gesetzliche Bestimmungen darüber hinausgehende Anforderungen
aufgestellt, verständigen sich die Parteien über eine diesen
gesetzlichen Vorgaben genügende Vertragsanpassung unter angemessener
Verteilung der hieraus ggfls. resultierenden Mehrkosten.
11.
Eigentumsvorbehalt.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung resultierenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der R+M Bremer GmbH. Dies
gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden. Die Einzahlung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt
nicht auf. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer
eine wechselmässige Haftung durch die R+M Bremer GmbH begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die R+M Bremer
zum Vertragsrücktritt berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
der Ware verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer der R+M Bremer GmbH unverzüglich
schriftlich und bei Gefahr im Verzuge auch fernmündlich zu benachrichtigen.
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen bzw. zu verwerten, unter der Voraussetzung, dass
die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Käufer
übergehen: Der Käufer tritt der R+M Bremer GmbH bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich
MwSt.) der Forderungen der R+M Bremer GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne / oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der R+M Bremer
GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die R+M Bremer GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren
gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall,
kann die R+M Bremer GmbH verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes
wird die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer
stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, der R+M Bremer GmbH nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die R+M Bremer GmbH
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu
den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Verarbeitung bzw. der Vermischung. Erfolgt eine Vermischung in
der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der R+M Bremer GmbH
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
die R+M Bremer GmbH. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache. Die R+M Bremer GmbH
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
der Sicherheiten der R+M Bremer GmbH, die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt der R+M Bremer GmbH.
12.
Datenschutz
Der
Käufer wird hiermit darüber informiert, dass die R+M Bremer
GmbH die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen Daten
gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
ist der Hauptsitz der R+M Bremer GmbH. Ist der Besteller Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Hauptsitz
der R+M Bremer GmbH oder nach dessen Wahl auch der Sitz des Bestellers.
Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Wolfenbüttel,
den 01.10.2007